Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen zur Dorfkrug App 
der Metanoia GmbH

1.0 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der Metanoia GmbH und für sämtliche Verträge der Metanoia GmbH mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der Metanoia GmbH angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der Metanoia GmbH Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

2.0 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um der Metanoia GmbH die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die Metanoia GmbH zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:

2.1 Sämtliche Fragen der Metanoia GmbH – Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens und/oder der Kundengruppe werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der Metanoia GmbH -Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die Metanoia GmbH -Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.

2.2 Die Metanoia GmbH wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.3 Von der Metanoia GmbH etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der Metanoia GmbH unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

3.0 Datensicherung des Kunden
Wenn die von der Metanoia GmbH übernommenen Aufgaben Arbeiten von Metanoia GmbH- Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der Metanoia GmbH-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.

4.0 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

4.1 Die Metanoia GmbH räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der Metanoia GmbH richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4.

4.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der Metanoia GmbH zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die Metanoia GmbH. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der Metanoia GmbH für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die Metanoia GmbH nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.

4.3 Eine Vergütung der Metanoia GmbH für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die Metanoia GmbH hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Metanoia GmbH den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

5.0 Rechnungsstellung, Zahlung

5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die Metanoia GmbH berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.

5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der Metanoia GmbH sind sofort zur Zahlung fällig.

5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die Metanoia GmbH berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen.

6.0 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

6.1 Die Metanoia GmbH kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die Metanoia GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die Metanoia GmbH beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der Metanoia GmbH, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der Metanoia GmbH die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Metanoia GmbH mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der Metanoia GmbH verursacht worden sind.

6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die Metanoia GmbH berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der Metanoia GmbH dauerhaft unmöglich, so wird die Metanoia GmbH von ihren Vertragsverpflichtungen befreit.

6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der Metanoia GmbH zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.

7.0 Gewährleistung, Haftung

7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der Metanoia GmbH erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. und/oder Abschnitt 14. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Metanoia GmbH ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die Metanoia GmbH übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.

7.2 Für Schäden des Kunden haftet die Metanoia GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die Metanoia GmbH für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der Metanoia GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

7.3 Die Haftung der Metanoia GmbH beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die Metanoia GmbH vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 10.000 € pro Schadensfall. Für Schäden haftet die Metanoia GmbH nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der Metanoia GmbH verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.

7.4 Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der Metanoia GmbH zu erstellenden Werkes beruhen.

7.5 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Metanoia GmbH verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unberührt.

8.0 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der Metanoia GmbH gilt nur deutsches Recht.

8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der Metanoia GmbH keine Wirkung, selbst wenn die Metanoia GmbH ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metanoia GmbH unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.

9.0 Wahrung der Vertraulichkeit durch Metanoia GmbH und ihre Partner

9.1 Die Metanoia GmbH und ihre Partner werden alle von ihrem Klienten im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer Klienten, die das Metanoia GmbH-Team anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
Die Metanoia GmbH steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die Metanoia GmbH darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden.

9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der Metanoia GmbH ist der Sitz derjenigen Metanoia GmbH- Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die Metanoia GmbH ist deren Sitz Grünwald.

9.3 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Metanoia GmbH ist München. Für Klagen der Metanoia GmbH gegen den Kunden ist München ebenfall der Gerichtsstand. Nimmt die Metanoia GmbH aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die Metanoia GmbH abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
– Anwendungsbereich der Abschnitte 10.0 bis 12.0
Die Regelungen in Abschnitten 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 für Beratungsangebote und -verträge der Metanoia GmbH über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken oder digitalen Erzeugnissen, wenn und soweit die Vergütung der Metanoia GmbH gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).
Die Bestimmungen der Abschnitte 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 ferner für entsprechende Teilleistung der Metanoia GmbH, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der Metanoia GmbH abgegrenzt sind, z B. stufenweises oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
– Abnahme von Werkleistungen
11.1 Die Metanoia GmbH legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.

11.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der Metanoia GmbH an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

11.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der Metanoia GmbH innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

12.0 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

12.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der Metanoia GmbH unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

12.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

12.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.) der SN richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11.).

12.4 Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt.

Grünwald 2023